Vorstand

Christina Sünder-Kühn
Leimenstraße 20
63450 Hanau

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Sterntaler - Verein zur Unterstützung der Kinderklinik in Hanau e.V.". In den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird er kurz "Sterntaler" genannt. Der Sterntaler hat seinen Sitz in Hanau.


§ 2 Zweck und Aufgabe des Sterntaler
Der Sterntaler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Sterntaler dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sterntaler. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Sterntaler fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Sterntaler verfolgt nachfolgende Ziele: Verbesserung der Situation und der Behandlung kranker Kinder in der Kinderklinik. Beratung und Betreuung der Familien kranker Kinder, sowie im Falle besonderer Bedürftigkeit, diese in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Öffentlichkeitsarbeit über den Umgang mit kranken und behinderten Kindern. Interessenvertretung kranker und behinderter Kinder und ihrer Familien. Der Sterntaler kann mit anderen Vereinen, z.B. dem Aktionskomitee Kind im Krankenhaus e.V., zusammenarbeiten.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Sterntaler hat ordentliche Mitglieder fördernde Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Sterntaler durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Sterntaler zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem aufgenommenen Mitglied ist ein schriftlicher Bescheid zuzustellen. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Geschäftsstelle des Sterntaler schriftlich einzulegen.


§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Tod Ausschluss. Dieser kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes beschlossen werden, und zwar: wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Sterntaler. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den Vorsitzenden schriftlich mit Ausschlussbegründung dem Auszuschließenden zuzustellen. Die Berufung gegen den Ausschluss ist bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle des Sterntaler schriftlich einzulegen. Der Ausschluss wird wirksam bei Verstreichen lassen der Berufungsfrist oder bei Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinspflichten gegenüber dem Sterntaler. Das ausgeschiedene Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf irgendeine Abfindung durch den Sterntaler; es kann auch keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder gemachter Sachleistungen geltend machen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Sterntaler im Sinne dieser Satzung. Die Mitglieder sind gehalten, durch tatkräftige Unterstützung die Bestrebungen des Sterntaler zu fördern und übernommene Verpflichtungen zu erfüllen, keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Sterntaler abträglich sind, einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. In besonderen Fällen kann der Vorstand diesen Betrag erlassen.


§ 7 Organe des Sterntaler
Organe des Sterntaler sind die Mitgliederversammlung der Vorstand
Bei Bedarf kann ein Beirat gewählt werden. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.


§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Sterntaler ist die Mitgliederversammlung. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Ein Mitglied hat die Möglichkeit, ein weiteres Mitglied bei Verhinderung zu vertreten; schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Sterntaler oder -im Falle seiner nicht nachweispflichtigen Verhinderung- von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Hierbei ist der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Alljährlich -möglichst im ersten Kalenderhalbjahr- findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ihre Einberufung der Vorstand für angebracht hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorsitzenden des Sterntaler beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die einzige Ausnahme besteht bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zur Auflösung des Sterntaler einberufen worden ist (§ 12).
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen in einer Weise, die der Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung nach Antrag durch Beschluss festlegen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. der Mitgliederversammlung obliegt: Entgegennahme des Jahresberichtes, Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Wahl des Vorstandes, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§4,2) und gegen des Ausschluss eines Mitgliedes (§5,1c). Beschlussfassung über die Auflösung des Sterntaler.


§ 9 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an: der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer (in) der/die Schatzmeister (in) bis zu fünf Beisitzer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Sterntaler gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis des Sterntaler soll der/die stellvertretende Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden ausüben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Neuwahl seines Nachfolgers. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
Dem Vorstand obliegt: Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, Vorlage der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung, Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes, Wahl der Mitglieder des Beirates. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 10 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Er soll höchstens aus 10 Personen bestehen. Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des Vorstands beschränkt. Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der Regel soll sie geschehen.


§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 12 Auflösung des Sterntaler
Die Auflösung des Sterntaler kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Sterntaler" stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller Mitglieder beschlossen hat. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der insgesamt vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrung der Vorschriften in § 8,3 zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit ihren Stimmen beschlossen werden; eine Vertretung (§ 8,1) ist in diesem Fall nicht möglich. Bei Auflösung des Sterntaler oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Johanniter Unfallhilfe Hanau mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Hilfe von kranken Kindern verwendet werden soll.


Hanau, den 19.12.1991

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