Vorstand

Christina Sünder-Kühn

Leimenstraße 20

63450 Hanau

Satzung

§1 Name und Sitz 

 

Der Verein trägt den Namen „Sterntaler-Verein zur Unterstützung der Kinderklinik in Hanau e.V.“. In den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird er kurz „Sterntaler“ genannt. Der Sterntaler hat seinen Sitz in Hanau. 

 

§2 Zweck und Aufgaben des Sterntaler e.V. 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ (§52 Abs.2 Nr.3,4 und 9 Abgabenordnung) 

 

Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Situation und Behandlung kranker Kinder in der Kinderklinik Hanau. Die Beratung und Betreuung der Familien kranker Kinder sowie im Falle besonderer Bedürftigkeit, die finanzielle Unterstützung dieser Familien. Die Familien erkrankter Kinder werden auch nach Beendigung der stationären Behandlung, bei der nachsorgenden Pflege des Kindes sowie seiner Integration in das Alltagsleben beratend und finanziell unterstützt. 

 

Der Verein fördert die Tätigkeit, aller im Eltern-Kind-Zentrum, des Klinikum Hanau zusammengefassten Versorgungsleistungen, einschließlich auch der Perinatalbetreuung, werdender Mütter und ihrer Familien, des Kreissaals und der Entbindungsstation. 

 

Der Verein fördert die Öffentlichkeitsarbeit über den Umgang mit kranken und behinderten Kindern. Er ist Interessenvertretung kranker und behinderter Kinder und ihrer Familien, in Öffentlichkeit und Politik. Der Sterntaler kann mit anderen Vereinen, z.B. dem AktionsKomitee Kind im Krankenhaus e.V., zusammenarbeiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung- und dem Beratungsangebot am Klinikum Hanau, ambulante als auch stationäre sowie durch das Angebot nachsorgender Betreuungsund Beratungsleistungen und durch die finanzielle Förderung von Familien mit erkrankten und/oder Kindern mit einer Behinderung auch außerhalb der stationären Behandlung in der Klinik. Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§57 Abs.1 Satz 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen, steuerbegünstigten Körperschaften und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen. 

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft 

 

Der Sterntaler hat ordentliche Mitglieder oder fördernde Mitglieder. 

 

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Sterntalers durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen. 

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Sterntalers zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem aufgenommenen Mitglied ist ein schriftlicher Bescheid zuzustellen. 

 

Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids bei der Geschäftsstelle des Sterntalers schriftlich ein zulegen. 

 

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Dieser kann vom Vorstand nur nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes beschlossen werden und zwar, wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Sterntalers. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den Vorsitzenden schriftlich mit einer Ausschlussbegründung dem Auszuschließenden zuzustellen. 

 

Die Berufung gegen den Ausschluss ist bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides bei der Geschäftsstelle des Sterntaler e.V. schriftlich einzulegen. Der Ausschluss wird wirksam bei verstreichen lassen der Berufungsfrist oder bei Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinspflichten gegenüber dem Sterntaler e.V. 

 

Das ausgeschiedene Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf irgendeine Abfindung durch den Sterntaler. Es kann auch keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder gemachter Sachleistungen geltend machen. 

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Sterntaler im Sinne dieser Satzung. Die Mitglieder sind gehalten, durch tatkräftige Unterstützung die Bestrebung des Sterntalers zu fördern und übernommene Verpflichtungen zu erfüllen. Keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Sterntaler abträglich sind, einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. In besonderen Fällen kann der Vorstand diesen Beitrag erlassen. 

 

§7 Organe des Sterntaler 

 

Organe des Sterntaler sind, die Mitgliederversammlung, der Vorstand. Bei Bedarf kann ein Beirat gewählt werden. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. 

 

§8 Mitgliederversammlung 

 

Oberstes Organ des Sterntaler ist die Mitgliederversammlung. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Ein Mitglied hat die Möglichkeit, ein weiteres Mitglied bei Verhinderung zu vertreten, schriftliche Vollmacht ist erforderlich. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Sterntaler oder- im Falle seiner nicht nachweispflichtigen Verhinderungvon dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Hierbei ist der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Alljährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr- findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ihre Einberufung der Vorstand für angebracht hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand des Sterntaler beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die einzige Ausnahme besteht bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zur Auflösung des Sterntaler einberufen worden ist (§12). 

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen in einer Weise, die der Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung nach Antrag durch Beschluss festlegen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Der Mitgliederversammlung obliegt: Entgegennahme des Jahresberichtes, Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Wahl des Vorstandes, Festsetzung von

Mitgliederbeiträgen, sonstige Beschlussfassungen über Anträge im Rahmen der Tagesordnung, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§4,2) und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes (§5,1c). Beschlussfassung über die Auflösung des Sterntaler. 

 

Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen, Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort, auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen. 

 

§9 Der Vorstand 

 

Dem Vorstand gehören an: der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/-in, der/die Schatzmeister/-in und bis zu fünf Beisitzer. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Sterntaler gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis des Sterntaler soll der/die stellvertretende Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden ausüben. Die Mitglieder Des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Neuwahl seines Nachfolgers. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Dem Vorstand obliegt: Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, Vorlage der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung, Bewilligungen von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes, Wahl der Mitglieder des Beirates. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.  

 

§10 Beirat 

 

Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Er soll höchstens aus 10 Personen bestehen. Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des Vorstands beschränkt. Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der Regel soll sie geschehen.

 

§11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. 

 

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters/-in. 

 

§12 Auflösung des Sterntaler 

 

Die Auflösung des Sterntaler kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Sterntaler“ stehen. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine 2/3 Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall „steuerbegünstigter Zwecke“, fällt das Vermögen des Sterntaler an das Eltern-KindZentrum-Klinikum Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich, zweckgebunden für das Eltern-Kind-Zentrum Klinikum Hanau zu verwenden hat. Sollte eine solche Nachfolge nicht bestehen, ist das Vereinsvermögen nach Wahl der Stadt Hanau einer Organisation zukommen zu lassen, die solche Aufgaben (Eltern-Kind-Zentrum) wahrnimmt. 

 

Hanau, 25.11.2024

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